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DIE MODERNE ZEITUNG
Queen-Auguste-Victoria-Park

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Ziele+Satzung

Satzung Queen-Auguste-Victoria-Park e.V.

Das Logo des Queen-Auguste-Victoria-Park e.V. (Bild: Queen-Auguste-Victoria-Park)

Die Vereinssatzung ist das Grundgesetz für die Tätigkeit jedes Vereins und jedes Schutzverbandes. Diese Satzung des Kultur- und Natschutzverbandes Queen-Auguste-Victoria-Park e.V. Europäisches Werk für Kultur, Kunst und Natur wurde am 22. November 2016 in der Mietgliederversammlung einstimmig angenommen und verabschiedet. Der Verein ist unter der Nr. VR 701737 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau eingetragen und vom Finanzamt Freiburg-Stadt als gemeinnützig anerkannt worden. 

Vereinssatzung

Queen-Auguste-Victoria-Park e.V.

Europäisches Werk für Kultur, Kunst und Natur

 

Präambel

 

„Die Natur allein ist unendlich und reich, und sie allein bildet den Künstler“

(Johann Wolfgang von Goethe)

 

Die Schöpfung soll nicht nur den Menschen dienen, sondern  auch den anderen Lebewesen und der Vielfalt der  Arten. In der  menschlichen Zivilisation braucht die Kultur die Natur als Gegenspieler. Die Natur bewahrt die Schöpfung. Sie ist auch Gegenspieler und Gegenpol der destruktiven menschlichen Begierde.  Weil die Geschöpfe der Natur - und auch die Bäume - nicht  mit den Menschen sprechen können, schenken wir ihnen unsere Stimme. 

Die gnadenlose Bebauung unseres Planeten schreitet unaufhaltsam fort. Überall muss die Natur der erdrückenden und unaufhaltsam wachsenden Masse der Menschen weichen: Für  neue Stadtteile, Stadien, Sportstätten, Hallen, Einkaufzentren, Gewerbeflächen, Hoch- und Bürohäuser, Wohnblocks, Windräder und Biogasanlagen. Die Währungs-Milliarden fließen in „Bau & Beton“  und in den Profit von  Spekulanten und Bau-Konzernen. Kultur, Kunst und Natur sind die „unmüßigen Stiefkinder“ unserer modernen Macht des Geldes.  Wer opfert sein Geld und seine Kraft nicht seinem eigenen Konsum und seiner Begierde, sondern den wunderbaren Geschöpfen der Natur? 

Auch in der Natur vergewaltigen die Starken und die herrschenden Massen die Schwachen. Viele Arten sind selten geworden oder vom Aussterben bedroht. Weil Bäume nicht laufen können, müssen sie ihr ganzes Leben an der gleichen Stelle stehen. Sie können nicht, wie die Menschen, ganz einfach in vermeintlich bessere und reichere Städte und Dörfer wandern. Die Werke der Natur brauchen wegen ihrer Sterblichkeit , der Ausbreitung der Menschen und wegen der Belastung durch die Umwelt Schutz, Fürsorge, Erneuerung und Nachwuchs.

Im 17. Jahrhundert begann die Aufklärung: Vernunft, rationales Denken und der Fortschritt suchten ihre Wege auf unserem Kontinent. Mit der französischen Revolution (1789 bis 1799) begann unter  dem Motto „Liberté, Égalité, Fraternité“ die Aufklärung; die Demokratie zog in Europa ein. Die Sicht auf die Veränderungen im kommenden Industriezeitalter, mit neuartigen Maschinen und Dampflokomotiven, beängstigten damals die Menschen. Die Könige, Fürsten und Grafen Europas suchten den Gegenpol zur Industrialisierung und setzten der Natur letzte Denkmäler. Peter Joseph Lenné (1789 bis 1866)  begann, als General-Gartendirektor, mit den Gärten für den preußischen König aus dem Geschlecht der Hohenzollern.  Am 13. August 1789 verfügte Karl Theodor, Kurfürst der Pfalz und Kurfürst von Bayern, seine Militärgärten in München in den Volkspark „Englischer Garten“ umzuwandeln. Er  beauftragte den Schwetzinger Hofgärtner Friedrich Ludwig von Sckell mit der Ausführung. Württembergs Könige Friedrich I. und  Wilhelm I. begründeten später die Wilhelma. Auch im Breisgau wurden zu jener Zeit Gärten und Parks angelegt. Das Schlossgut Umkirch war 1740 an die Reichsgrafen von Kageneck gelangt. Ab 1785 ließ Flora von Kageneck einen Schlossneubau und Park errichten. Im Jahre 1827 kaufte die Napoleon-Tochter Stephanie, Großherzogin von Baden,  das Schlossgut Umkirch als Sommerresidenz. Sie  vererbte es nach ihrem Tod an ihre Tochter Joesphine von Baden, Fürstin von Hohenzollern. Nachfolger Friedrich-Wilhelm Fürst von Hohenzollern trat 1933/34 seiner Schwester Auguste-Victoria, Königin von Portugal, Prinzessin von Hohenzollern, rund 8 Hektar seines Schlossgutes zum Bau eines Landhauses und Parks für die Exil-Königin ab.  Die Zeit verschonte jedoch auch das „fürstliche Dorf“  Umkirch nicht vor gravierenden Veränderungen. Das Schlossgut fiel auseinander, die Hohenzollern verkauften drei ihrer Schlösser in Umkirch, die Schlossmühle und große Teile ihres Grundbesitzes an neue Eigentümer. Mit großen Teilen dieses Grundbesitzes wurden danach - durch Bebauung - gewaltige Wertsteigerungen erzielt. Das Landhaus-Schlösschen der Exil-Königin von Portugal ersteigerte der Verleger und Publizist Werner Semmler. Er kaufte auch die abgetrennten früheren Parkteile wieder zurück und weitere Waldstücke dazu und steckte sein ganzes Vermögen in den Bau  des „Queen-Auguste-Victoria-Parks“. Semmler legte einen Naturpark mit sechs Weihern an und siedelte in seinem Arboretum zahlreiche seltene Bäume der Welt an. Dem Parkschöpfer gelang damit ein Meisterwerk der europäischen Gartenkunst, für das er beim damaligen Bundespräsidenten Johannes Rau in Berlin  mit dem „Europäischen Gartenkultur-Schöpfungspreis“ ausgezeichnet wurde. Doch weil die guten Werke für die Kultur und Natur kein Geld und keine Zinsen bringen, kam auch er, wie seine Vorgänger, mit zunehmendem Alter und nach Verlust seiner eigenen Erwerbsfähigkeit, in Not.  Es droht erneut ein Untergang des wertvollen Kulturgutes. Auch die Zukunft des benachbarten Hohenzollern-Parks bleibt ungewiss. Mit dem Hohenzollern-Park, dem Queen-Auguste-Victoria-Park und dem Mühlenpark ist das Dorf Umkirch (mit  der „Heiligen Maria“ im Gemeindewappen) eine Art. „Hortus conclusus“.

Weil die Gefahr besteht, dass diese Werke der Gartenkunst und der Natur künftig untergehen oder wieder zerstückelt werden, brauchen sie gesellschaftliche Fürsprecher,  standfeste Verteidiger,  aktive Unterstützer und kritische Bewacher. Die Großstadt Freiburg breitet sich mit einem neuen Großstadion und neuen Stadtteilen mächtig nach Westen aus, und auch in Umkirch wuchsen neue Wohn- und Gewerbegebiete. Noch sind Umkircher Parks die „grüne Lunge“ Umkirchs. Sie, und die anderen Werke der Kunst, Kultur und Natur unseres Landes, im Bewusstsein der Bürger und der Regierenden zu halten und vor der Beschädigung oder dem Untergang zu bewahren, zu verteidigen, zu beschreiben und zu schützen ist Aufgabe unseres  Naturschutz- und Kulturvereins. Durch seine Aktivität soll unser Verein  Werke  der Kultur, Kunst und Natur erforschen, begleiten, die Allgemeinheit  darüber bilden  und Wissenschaft, Kultur, Kunst  und Natur miteinander verbinden.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der  Verein führt den Namen 

Queen-Auguste-Victoria-Park e.V.
Europäisches Werk für Kultur, Kunst und Natur


In den nachfolgenden Bestimmungen dieser Satzung wird der unter dem vorstehenden Namen geführte und auftretende Verein kurz „Kulturverein“ genannt.

2. Der Sitz des Kulturvereins ist Umkirch (Kreis Breisgau-Hochschwarzwald). Der Kulturverein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg einzutragen.

3. Das Geschäftsjahr des Kulturvereins  ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziel und Aufgabe des Kulturvereins

1. Zweck, Aufgabe und Ziel des Kulturvereins ist:

a). Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des  § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung.

b). Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung.

c). Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Sinne  von § 52 Abs.2 Nr. 6 Abgabenordnung.

d). Förderung des Natur- und Tierschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 8 und Nr. 14 Abgabenordnung.

e). Förderung der Erziehung und Volksbildung in Kultur, Kunst , Natur, Wissenschaft und Forschung im Sinne des § 52 Abs. 2  Nr. 7 der Abgabenordnung.

f). Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde, des bürgerlichen Engagements im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 22, 23 und 25 der Abgabenordnung. 

2. Die Förderziele des  Vereins sollen erreicht werden durch Bildung und Aufklärung, durch  praktische und     ideelle Taten des Vereins, der Mitglieder, Förderer und Kuratoren und durch den Einsatz der Vereinsmittel für förderfähige Aufgaben, Projekte und Künstler, besonders auch durch:

a)  Bildung der Allgemeinheit über Kultur, Kunst, Wissenschaft, Natur, Bäume, Gartenkunst und Heimatkunde
b)  Erstellung von Parkpflegewerken, Registern und Beschreibungen der Bäume, Pflanzen und Tiere
c)  Übernahme von Aufgaben der Parkpflege und Betreuung von Werken der Kunst, Kultur und Natur
d) Übernahme  oder Vermittlung von Baumpatenschaften zur Ansiedlung seltener oder zum Erhalt vorhandener      seltener oder alter Bäume und der Förderung der Artenvielfalt im öffentlichen Raum, im Forst und in Parks.
e) Übernahme oder Vermittlung von Tier-Patenschaften die Pflege und Betreuung von Tieren und Nistplätzen.

f) Veranstaltungen, Vorträge , Ausstellungen und Konzerte.über Wissenschaft, Kunst, Kultur und Natur
g) Veröffentlichung von Informationen über die Werke von Wissenschaft, Kunst, Kultur und Natur.
h) Anwerbung von Mitgliedern, Fördermitgliedern, Spendern, und Kuratoren für Projekten des Kulturvereins
i) Öffentlichkeitsarbeit in der Bevölkerung und bei den Amts- und Mandatsträgern zum Kultur- und Naturschutz

j) Eintritt für Pflege, Erhaltung und Bewahrung des Queen-Auguste-Victoria-Parks und andere Werke der europäischen Gartenkunst.
k) Förderung von Künstlern und Kulturschaffenden sowie Beschreibung und Auszeichnung herausragender schöpferischer oder künstlerischer Leistungen in Wissenschaft, Kultur, Kunst und Natur.

Dem Vereinszweck dienen auch Veranstaltungen, Vorträge und Tagungen mit Wissenschaftlern,  Künstlern, Kulturschaffenden,  Autoren, Sachverständigen, Experten, Bürgern und Politikern in öffentlichen Diskussionsrunden zu Zwecken, Zielen und Aufgaben des Kulturvereins.

Dem Vereinszweck dienen auch die  Beschaffung und die Veröffentlichung von Wissen und die Klärung wissenschaftlicher, kultureller und rechtlicher Fragen,  die in einem  Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen,  z.B. durch Gutachten, Rechtsauskünfte, Studien und die Vergabe von Stipendien.

Der Kulturverein arbeitet überkonfessionell und überparteilich.

Der Kulturverein kann sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften und Vereinen beteiligen oder Mitglied werden. Der Kulturverein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für die vorstehend genannten Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und diese Mittel an diese zur Erfüllung der genannten gemeinnützigen Zwecke weiterleiten.

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen,  freiwilligen Beiträgen, Vermächtnissen, Spenden und Schenkungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Kulturverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Kulturverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Kulturvereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Kulturvereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Kulturvereins. Die Mitglieder dürfen beim Ausscheiden oder der Aufhebung oder Auflösung des Kulturvereins keine Anteile am Vermögen des Kulturvereins erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Kulturvereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Kulturvereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die in dieser Satzung genannten Zwecke. Den Empfänger des Vermögens des Kulturvereins bestimmt die Mitgliederversammlung zusammen mit dem Beschluss über die Auflösung des Kulturvereins.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die bereit sind, an der Verwirklichung der Ziele des Vereins durch Mitarbeit, durch finanzielle oder durch sonstige Förderung mitzuwirken. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Kulturvereins fördern und unterstützen möchte.


2. Die Mitgliedschaft erfolgt in folgenden Rechtsformen

a) Vollmitglied

b) Fördermitglied
c) Ehrenmitglied

Zum Ehrenmitglied können nur natürliche Person ernannt werden, wenn sie sich um  Kultur, Wissenschaft, Kunst und Natur  (besonders auch die Gartenkunst), oder  um den Vereinszweck und den  Verein verdient gemacht  haben.

§ 5 Aufnahme und Rechtsstellung der Mitglieder des Kulturvereins

1. Über die Aufnahme von Vollmitgliedern und  Fördermitgliedern entscheidet das Präsidium (Vorstand), über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Präsidium (Vorstand) schriftlich beantragt werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Kulturverein ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller bei einer Ablehnung der Aufnahme die Gründe mitzuteilen.

3..Vollmitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimm-, Antrags- und Rederecht in Mitgliederversammlungen. Fördermitglieder haben nicht die gleiche Rechte wie Vollmitglieder. Für sie gelten diese Rechte: Sie fördern den Zweck des Kulturverein in der Regel durch ihre ideelle Tätigkeit und/oder ihre finanzielle Unterstützung. Sie werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen und haben die gleichen Rederechte und Antragsrechte wie Vollmitglieder, jedoch kein Stimmrecht und kein Wahlrecht.  Vom Informationsrecht ist die Einsicht in die Vereinsunterlagen ausgenommen. Es soll damit verhindert werden, dass der Kulturverein durch finanzielle Zuwendungen von Spendern beherrscht werden kann.

4.. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Vollmitglieder. Sie sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche Austrittserklärung
b) durch Tod eines Mitglieds, bei juristischen Personen durch Verlust ihrer Rechtsfähigkeit

c) durch Ausschluss auf Beschluss des Präsidiums (Vorstandes).

Der Austritt eines Mitglieds kann nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres/Kalenderjahres  gegenüber dem Präsidium (Vorstand) erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund  dann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gegen die Satzung und ihren Zweck oder gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Ebenfalls ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, wenn es dem Ansehen des Kulturvereins durch Verlautbarungen und Gesinnungen schadet, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. Mitglieder die sich intolerant, rassenfeindlich, menschenunwürdig  oder volksverhetzend äußern, oder die Verbrechen des Nazi-Regimes an den Juden in Frage stellen, können als Mitglied ausgeschlossen werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es  trotz zweimaliger Mahnung und Androhung des Ausschlusses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, egal aus welchem Grund, erlöschen alle  Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückzahlung von bereits geleisteten Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungszuwendungen an den Kulturverein ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Kulturvereins auf Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.


§ 7 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ist im ersten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Er kann durch Beschluss des Präsidiums (Vorstandes) ganz oder teilweise erlassen werden.

Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, und eventueller  Aufnahmegebühren und Umlagen, wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragssatzung beschlossen.

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Kulturvereins sind

1. Die Mitgliederversammlung
2. Das Präsidium, als Vorstand gemäß § 26 BGB

3. Das Kuratorium


§ 9 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen alle Aufgaben, welche nicht auf das Präsidium (Vorstand) übertragen sind.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Wahl und Abberufung des Präsidiums (Vorstandes)
b)  Entgegennahme und Beratung des Geschäfts- und Kassenberichtes
c)  Entlastung des Präsidiums (Vorstandes)
d)  Wahl eines Rechnungsprüfers
e)  Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f)   Beratung und Beschlussfassung über  vorliegende Anträge und Satzungsänderungen
f)   Auflösung des Kulturvereins

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist durch das Präsidium (Vorstand) mindestens einmal jährlich schriftlich einzuberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

2. Mitgliederversammlungen sind ferner innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder oder zwei Mitglieder des Präsidiums (Vorstandes) verlangen.

3. Versammlungsleiter ist der Präsident als Vorsitzender des Präsidiums, sofern nicht die Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied bestimmt.


§ 11 Stimmrecht und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die  Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist das Präsidium (Vorstand) verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Auflösung des Kulturvereins müssen drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

3. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese sind von den Mitgliedern zu Beginn der Versammlung zu wählen.

§ 12 Präsidium als Vorstand nach § 26 BGB

1. Das Präsidium des Kulturvereins besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, nämlich

a) dem Präsidenten als Vorsitzender
b) dem Vizepräsidenten als stellvertretender Vorsitzender
c) dem Generalsekretär
d) dem Schatzmeister

Weitere Vorstandmitglieder können als Beisitzer von der Mitgliederversammlung in das Präsidium gewählt und bestellt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies für erforderlich hält.

1. Der  Kulturverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten  vertreten. Der Präsident und der Vizepräsident ist zur Einzelvertretung ermächtigt. Die übrigen Mitglieder des Präsidiums (Vorstandes) können den Kulturverein ebenfalls gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder gemeinsam vertreten. Die Generalversammlung kann abweichend hiervon auch andere Mitglieder des Präsidiums (Vorstands) zur Einzelvertretung ermächtigen.

2. Die Amtszeit des Präsidiums (Vorstandes) beträgt drei Jahre. Bis zur Neuwahl des Präsidiums  (Vorstandes) führt das alte Präsidium (Vorstand) die Geschäfte des Kulturvereins weiter, bis das neu gewählte Präsidium im Amt ist.

3. Die Mitglieder des Präsidiums (Vorstandes) können durch die Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch ein Viertel sämtlicher Mitglieder erforderlich. Kommt es zum Rücktritt oder zur Entlassung von Mitgliedern des Präsidiums (Vorstandes) führen die verbliebenen Mitglieder des Präsidiums die Geschäfte des Kulturvereins bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung allein weiter. In diesem Fall wählen sie aus ihrer Mitte für die restliche Amtszeit einen Nachfolger für das zurückgetretene oder entlassene Mitglied des Präsidiums.

3. Das Präsidium (Vorstand) ist für die laufenden Geschäfte zuständig und führt den Kulturverein und seine Geschäfte.

4. Das Präsidium (Vorstand) kann ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig werden und für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Soweit diese den Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 4 Nummer 26a EStG nicht überschreitet, bestimmt das Präsidium über die Gewährung der Vergütung selbst. Für eine weitergehende angemessene Vergütung bei hauptamtlicher Tätigkeit von Mitgliedern des Präsidiums ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Bei entsprechendem Arbeitsanfall und/oder fachlichem Bedarf kann das Präsidium auch einen hauptamtlichen Geschäftsführer und hauptamtliche Mitarbeiter einstellen. Die Anstellungsverträge dürfen eine Laufzeit von einem Jahr nicht überschreiten, es sei denn, die Mitgliedersammlung genehmigt längere Verträge durch Beschluss.

§ 13 Sitzungen des Präsidiums (Vorstandes)

1. Das Präsidium (Vorstand) des Kulturereins tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch dreimal jährlich.

2. Die Sitzungen des Präsidiums (Vorstandes) werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

 3. Das Präsidium (Vorstand) ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
 4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
 5.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 14  Kuratorium des Kulturvereins

1. Das Kuratorium ist mit seinen bestellten Mitgliedern ein beratendes Organ des Vorstandes,  Es unterstützt mit seinen Beratungen, Stellungnahmen und Bemühungen das Präsidium des Kulturvereins. Die Einsetzung eines Kuratoriums ist nach dieser Satzungsbestimmung zulässig, aber nicht zwingend notwendig.

2. Mitglieder des Kuratoriums können nur natürliche Personen sein. Es sollen herausragende Persönlichkeiten aus Kultur, Kunst, Wissenschaft, Forschung, Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Presse, Forst und Naturschutz sein.  Die Mitglieder des Kuratoriums sollen geeignet und entschlossen sein, den Zweck und die Ziele des Kulturvereins zu fördern. Mitglieder des Kuratoriums können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder Rechnungsprüfer sein.

3. Die Berufung der  Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch das Präsidium (Vorstand) für die Dauer von vier Jahren. Ein Widerruf der Berufung und eine Wiederbestellungen durch das Präsidium (Vorstand) ist zulässig.

4. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und geben sich eine Kuratoriums- und Geschäftsordnung.

5. Der Vorsitzende des Kuratoriums ist berechtigt, an den Sitzungen des Präsidiums (Vorstands) des Kulturvereins beratend teilzunehmen. Ein Stimmrecht im Präsidium (Vorstand) hat er nicht. Die Vertretung des Vereins erfolgt ausschließlich durch das von der Mitgliederversammlung gewählte Präsidium (Vorstand).

§ 15 Bestellung von Rechnungsprüfern

Zur Kontrolle der  Ein- und Ausgaben, der Vermögensverwaltung , der Kassenführung und der satzungsgemäßen Verwendung der  Mittel des Kulturvereins werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vollmitglieder für die Dauer von drei Jahren ein Rechnungsprüfer, und für den Fall seiner Verhinderung ein stellvertretender Rechnungsprüfer bestellt. Der Bericht der Rechnungsprüfer  ist der Mitgliederversammlung vorzutragen oder schriftlich vorzulegen.

Umkirch, den 22. November 2016    

                                                           Die Gründungsmitglieder:      

 

                                                                       Unterschriften

 

 ...

  (Queen-Auguste-Victoria-Park, Artikel-Nr. 692)

Angelegt am 23.11.2016 14:38.

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